Ihre Betriebsrente muss alle drei Jahre überprüft werden.

§ 16 BetrAVG verpflichtet Ihren früheren Arbeitgeber dazu — auch dann, wenn er sich nie bei Ihnen gemeldet hat. Ich prüfe, ob eine Anpassung unterblieben ist und was sich davon nachfordern lässt.

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§ 16 BetrAVG

Was Ihr früherer Arbeitgeber schuldet

Die Anpassungsprüfung ist keine freiwillige Leistung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Sechs Punkte, die den Unterschied machen.

2013 2025 Absatz 2

Der Maßstab — und seine Obergrenze

Gemessen wird am Verbraucherpreisindex für Deutschland seit Ihrem Rentenbeginn. Sind die Nettolöhne im Unternehmen weniger gestiegen, darf der Arbeitgeber darauf begrenzen — mehr als das schuldet er nicht. Die gestrichelte Linie ist die Rente, die sich nie bewegt hat.

Verbraucherpreisindex · MaßstabNettolöhne · ObergrenzeIhre Rente
Was das für Sie heißt
Jahr 1 heute

Der Rückstand wächst

Was seit Rentenbeginn an Kaufkraft verloren ging, ist beim nächsten Stichtag in voller Höhe auszugleichen. Frühere Entscheidungen des Arbeitgebers lassen sich dagegen nur in einer Frist anfechten — deshalb zählt der Zeitpunkt, an dem Sie sich melden.

Zeitraum prüfen lassen
Häufigster Fall

Schweigen ist eine Entscheidung — und sie lässt sich anfechten

Meldet sich der Arbeitgeber gar nicht, gilt das nach drei Jahren als Entscheidung, nicht anzupassen. Dagegen können Sie bis zum übernächsten Prüfungsstichtag vorgehen — hat er ausdrücklich abgelehnt, nur bis zum nächsten.

Einwand

Die wirtschaftliche Lage

Der häufigste Einwand — und der, den der Arbeitgeber darlegen und beweisen muss.

bisher neu Sonderfall

Betrieb verkauft

Die Pflicht wandert mit — auf das Unternehmen, das die Zusage übernommen hat. Nicht auf die Pensionskasse, nicht auf den Konzern.

3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre Rentenbeginn heute Absatz 1

Alle drei Jahre, auch ungefragt

Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie danach fragen.

Prüfen lassen

Es gibt Ausnahmen

Bei Pensionskasse und Direktversicherung kann die Pflicht entfallen — aber nur, wenn das schon bei Rentenbeginn verbindlich geregelt war. Eine Begrenzung auf ein Prozent jährlich gilt nur für Zusagen ab 1999; für Entgeltumwandlung gilt ein eigenes Mindestregime. Ob eine Ausnahme greift, klärt sich am Anfang der Prüfung, nicht am Ende.

Pensionskasse · Ausnahme möglichDirektversicherung · Ausnahme möglich DirektzusageUnterstützungskassePensionsfonds
Welcher Weg gilt bei Ihnen?
Der Rahmen

Drei Zahlen, die Ihren Fall bestimmen

3 Jahre Der gesetzliche Prüfrhythmus. Jeder Stichtag, der ohne Entscheidung verstrichen ist, ist ein eigener Prüfpunkt.
2 Maßstäbe Verbraucherpreisindex oder Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen.
3 Monate So lange haben Sie Zeit, schriftlich zu widersprechen, wenn der Arbeitgeber mitteilt, dass er nicht anpasst — und Sie auf die Frist hinweist. Sonst gilt die Anpassung als zu Recht unterblieben.
Aus der Rechtsprechung

Vier Ausgangslagen, die vor dem Bundesarbeitsgericht landeten

Keine Fälle aus meiner Kanzlei, sondern Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts — aber genau die Konstellationen, mit denen Betriebsrentner zu mir kommen. Die Zahlen stammen aus den Urteilen.

Häufigster FallSeit zwölf Jahren derselbe Betrag
20032015 + 20,09 %Verbraucherpreisindex

BAG, Urteil vom 3. Juni 2020 – 3 AZR 441/19

Ein Betriebsrentner bezog seit Januar 2003 eine Rente von 271,10 Euro. Zum Stichtag 1. Juli 2015 hatte der Verbraucherpreisindex seit seinem Rentenbeginn um 20,09 Prozent zugelegt. Der Arbeitgeber berief sich weder auf seine wirtschaftliche Lage noch auf die Nettolöhne — also stand dem Rentner der volle Teuerungsausgleich zu: 325,56 Euro im Monat.

20,09 %Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn
+ 54,46 €monatlich, zum Stichtag 2015
Eigene Rente rechnen lassen
EinwandDer Arbeitgeber beruft sich auf seine wirtschaftliche Lage
20162018Prognose Eigenkapital?

BAG, Urteil vom 28. Oktober 2025 – 3 AZR 24/25

Ein Arbeitgeber teilte im Oktober 2022 mit, er passe zum 1. Juli 2022 wegen seiner wirtschaftlichen Lage nicht an — und erhöhte freiwillig um zwei Prozent. Der Rentner widersprach binnen drei Monaten, klagte und verlor: Die Prognose des Arbeitgebers auf Basis der geprüften Jahresabschlüsse trug. Die Lehre daraus: Eine Ablehnung kann rechtens sein — aber nur, wenn der Arbeitgeber sie mit Zahlen belegen kann. Genau das prüfe ich zuerst.

3 JahrePrognosezeitraum, der zählt
3 MonateWiderspruch — hier eingehalten
Ablehnung prüfen lassen
SonderfallDie Rente wurde auf einen Pensionsfonds übertragen
Arbeitgeber Pensionsfonds Zusagezahlt aus § 16 bleibt Wer zahlt, ist nicht, wer schuldet

BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 48/25

Ein Betriebsrentner verklagte die Pensionsfonds AG, auf die seine laufende Rente übertragen worden war. Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab: Zur Anpassungsprüfung verpflichtet ist allein der Arbeitgeber, der die Zusage erteilt oder übernommen hat — unabhängig davon, über welche Kasse oder welchen Fonds die Rente läuft. Der falsche Gegner kostet Zeit, Geld und womöglich die Frist.

1richtiger Gegner: der Arbeitgeber
0 €Anspruch gegen die Kasse
Richtigen Gegner klären
Alte ZusageDer Arbeitgeber beruft sich auf die Ein-Prozent-Regel
Zusage vor 1999heute 1 % reicht nichtwenn die Zusage älter ist

BAG, Urteil vom 25. November 2025 – 3 AZR 91/25

Ein Arbeitgeber wollte die Rente nur um ein Prozent jährlich erhöhen und berief sich auf die gesetzliche Begrenzung. Das Bundesarbeitsgericht: Diese Regel gilt nur für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden. Bei älteren Zusagen bleibt es beim vollen Teuerungsausgleich — und bleibt die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers aus oder ist sie fehlerhaft, kann das Gericht sie ersetzen.

1 %nur bei Zusagen ab 1999
§ 315 BGBdas Gericht ersetzt die Entscheidung
Zusage prüfen lassen
Wer prüft

Dr. Sven Jürgens

„Die meisten Betriebsrentner erfahren nie, dass überhaupt eine Prüfung stattfinden musste. Genau da fängt meine Arbeit an."

Rechtsanwalt in Berlin, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Versicherungsrecht, Schwerpunkt betriebliche Altersversorgung. Ich vertrete Betriebsrentner gegenüber ihren früheren Arbeitgebern und Versorgungsträgern — außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten.

Fall schildern 030 890 696 790
Dr. Sven Jürgens in seiner Kanzlei in Berlin
Ablauf

In drei Schritten zur Klarheit

Sie brauchen keine Vorkenntnisse und keine vollständigen Unterlagen. Was fehlt, fordere ich an.

1

Sie schildern den Fall

Kurz am Telefon oder über das Formular: seit wann Sie Betriebsrente beziehen, von wem, und ob sich der Betrag jemals verändert hat.

2

Ich prüfe die Stichtage

Ich rekonstruiere die Prüfungszeitpunkte, vergleiche die maßgeblichen Werte und ordne ein, was der Arbeitgeber geschuldet hätte.

3

Sie erhalten eine Einschätzung

Schriftlich, verständlich und mit einer klaren Aussage dazu, ob sich das weitere Vorgehen für Sie lohnt — samt Kosten.

Bewertungen

Was Mandanten auf anwalt.de schreiben

4,9 von 5 98 Bewertungen · Alle Bewertungen auf anwalt.de
Besser geht eine Rechtsberatung nicht!
„Habe Herrn Dr. Jürgens wegen einer rückwirkenden Anpassung (seit 2012) meiner Betriebsrente konsultiert. Er hat die rückwirkende Rentenerhöhung binnen kürzester Zeit bei meinem ehemaligen Arbeitgeber durchgesetzt. Hr. Dr. Jürgens ist immer klar in der Aussage und rechtlichen Einschätzung. Ich bin vollstens zufrieden mit der Arbeit und dem Ergebnis und kann daher Herrn Dr. Jürgens mit gutem Gewissen jedem weiterempfehlen."
Bewertung auf anwalt.de · März 2026
Ein Experte in der bAV
„Die Expertise von Dr. Jürgens ist getragen von hohem Sachbezug und freundlichem Umgang. Eine mehr als empfehlenswerte Adresse."
Bewertung auf anwalt.de · April 2025
Top-Jurist in der bAV für Arbeitnehmer
„Herr Dr. Jürgens ist ein hervorragender Jurist, der sich auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge auskennt. Grundsätzlich vertreten diese Fachjuristen nur Arbeitgeber, die wegweisend die Betriebsrente im Unternehmen festlegen können. Herr Dr. Jürgens steht dem abhängig Beschäftigten zur Seite und sorgt für die rechtskräftige Umsetzung ihrer zugesagten Versorgungsleistung."
Bewertung auf anwalt.de · Januar 2024

Die Bewertungen stammen von anwalt.de und werden dort unverändert wiedergegeben. Ob und wie anwalt.de die Echtheit prüft, ist dort beschrieben.

Häufige Fragen

Was Betriebsrentner am häufigsten fragen

Muss ich meinen früheren Arbeitgeber erst selbst anschreiben?

Nein. Sie können sich direkt an mich wenden. Ob und wie der Arbeitgeber angeschrieben wird, entscheiden wir nach der ersten Einschätzung gemeinsam.

Was kostet die erste Einschätzung?

Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich. Alles Weitere nenne ich Ihnen, bevor ich tätig werde — ohne Überraschungen im Nachhinein. Für Rechtsschutzversicherte übernehme ich die Deckungsanfrage.

Welche Unterlagen brauchen Sie von mir?

Hilfreich sind die Versorgungszusage, der Rentenbescheid des Versorgungsträgers und ein aktueller Zahlungsnachweis. Fehlt etwas, fordere ich es an.

Wie lange dauert das?

Die erste Einschätzung liegt in der Regel innerhalb weniger Wochen vor. Wie es danach weitergeht, hängt davon ab, ob sich die Sache außergerichtlich klären lässt.

Bin ich zu spät dran?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten, aber es lohnt sich fast immer zu fragen. Eine ausdrückliche Ablehnung müssen Sie bis zum nächsten Prüfungsstichtag beanstanden, ein bloßes Schweigen bis zum übernächsten — genau das prüfe ich als Erstes.

Mein Arbeitgeber reagiert überhaupt nicht — was dann?

Dann kann die Entscheidung, die er nicht getroffen hat, vom Gericht ersetzt werden: Bleibt eine Ermessensentscheidung aus oder ist sie fehlerhaft, lässt sich der Teuerungsausgleich gerichtlich festsetzen. Der richtige Gegner ist dabei immer der Arbeitgeber — nicht die Pensionskasse und nicht der Konzern.

Gilt das auch für einen Auszahlungsplan?

Nein. Für die Raten eines Auszahlungsplans und für Renten, die daran ab dem 85. Lebensjahr anschließen, gibt es keine Prüfpflicht. Ob Ihre Leistung darunter fällt, sieht man an der Zusage.

Aktuelles

Beiträge und Entscheidungen

Gegner

Der richtige Gegner ist der Arbeitgeber

Warum eine Klage gegen Pensionskasse oder Pensionsfonds ins Leere geht — und wer stattdessen in der Pflicht steht. BAG, November 2025.

Lesen
Fristen

Schweigen gilt als Nein — und lässt sich anfechten

Meldet sich der Arbeitgeber gar nicht, gilt das nach drei Jahren als Ablehnung. Bis wann Sie dagegen vorgehen können. BAG, Juni 2020.

Lesen
Rechnung

20,09 Prozent in zwölf Jahren

Wie das Bundesarbeitsgericht den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn rechnet — Monat für Monat, Index für Index. BAG, Juni 2020.

Lesen
Wirtschaftliche Lage

Wenn die Zahlen des Arbeitgebers tragen

Eigenkapital, Prognose, drei Geschäftsjahre: Wann eine Ablehnung vor Gericht hält — und wann nicht. BAG, Oktober 2025.

Lesen
Konzern

Kein Durchgriff auf die Konzernmutter

Warum ein Gewinnabführungsvertrag allein nicht reicht, um die Lage des Konzerns heranzuziehen. BAG, November 2022.

Lesen
Pensionskasse

Wann die Pflicht wirklich entfällt

Nur wenn bei Rentenbeginn verbindlich feststeht, dass alle Überschüsse in die Rente fließen. BAG, Mai 2025.

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Alte Zusage

Ein Prozent — nur für Zusagen ab 1999

Die gesetzliche Begrenzung gilt nicht für ältere Zusagen. Was dann stattdessen gilt. BAG, November 2025.

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Neu

Welcher Tarifstand am Stichtag zählt

Die neueste Entscheidung des Dritten Senats zur jährlichen Anpassung nach Gehaltstarif. BAG, Mai 2026.

Lesen
Kontakt

Lassen Sie Ihre Betriebsrente prüfen.

Schildern Sie kurz Ihren Fall — ich melde mich in der Regel am selben Werktag. Die telefonische Ersteinschätzung ist kostenfrei und unverbindlich.

030 890 696 790 info@anpassungspruefung.de WhatsApp

Dr. Sven Jürgens, Rechtsanwalt · Christoph-Kolumbus-Straße 16 · 14089 Berlin

Fall schildern

Mit dem Absenden kommt noch kein Mandat zustande.

Entwurf